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von sicherer-ofenkauf.de » 25. Jan 2019, 11:33
Im § 26, Absatz 2 ist die Tabelle, wann Einzelraumfeuerungsanlagen nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden müssen. Wenn Ihr Schornsteinfeger sagt Nachrüstung bis 31.12.2020 dann ist dieser Kamineinsatz im Zeitraum vom 1. Januar 1985 und 31. Dezember 1994 Typgprüft worden vom Hersteller.Der Schornsteinfeger sagt doch er hätte keine Unterlagen zum Kamineinsatz. Woher will er dann wissen, das dieser Kaminensatz Typgeprüft wurde im Zeitraum 1. Januar 1985 und 31. Dezember 1994??? Wahrscheinlich ist er eingebaut worden in diesem Zeitraum in diesem Haus.
Machen Sie folgendes: Lassen Sie sich vom Schornsteinfeger mal ausführlich die Rechtslage erklären und auch SCHRIFTLICH zeigen. Dazu ist dieser gesetzlich verpflichtet. Fragen Sie ihn folgendes: Woher wissen Sie das dieser Kamineinsatz Typgeprpüft wurde im Zeitraum vom 1. Janaur 1985 und 31. Dezember 1994, wenn sie doch keine Unterlagen zum Kamineinsatz haben? Dann fragen Sie den Schornsteinfeger: Was soll oder muss den nachgerüstet werden ?
Für Sie jetzt als information:
Der Schornsteinfeger müsste 1. Eine Feinstaubmessung machen und 2. den CO Wert messen. ERST wenn der Feinstaubwert von 0,15 Gramm je Kubikmeter Abgase überschritten wird und wenn der Kohlenmonoxidwert von 4 Gramm je Kubikmeter überschritten wird haben Sie folgende Möglichkeiten: Wird dieser Grenzwert bei der Messung nicht überschritten, dürfen Sie den Kamineinsatz ohne Einschränkungen weiter betreiben.
Rechtsgrundlage ist § 26, Absatz 1 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1. BImSchV.
Kamineinsatz ausser Betrieb nehmen oder Feinstaubpartikelfilter nachrüsten.
Einen Feinstaubpartikelfilter nachzurüsten ist oft nicht möglich bei einem Kamineinsatz, Dazu müsste der Kamineinsatz ausgebaut werden und der Partikelfilter hinter dem Kamineinsatz eingebaut werden.Das geht aber oft nicht aus Platzgründen.Das alles halte ich für Finanziell und technisch unrealistisch.
Nehmen wir mal an der Grenzwert für Feinstaub und CO wird bei der Messung überschritten und der Schornsteinfeger besteht darauf das der Kamineinsatz bis zum 31.12. 2020 nachgerüstet wird oder ausser Betreib genommen wird.
Dann rate ich Ihnen sich einen neuen Kamineinsatz zu kaufen der die 2. Stufe der BImSchV. erfüllt. Es gibt genug auf dem Deutschen Markt. Sie haben dafür ja noch ab jetzt 23 Monate Zeit.
Wenn Ihre Ausführungen stimmen und die Aussagen des Schornsteinfegers, dann kennt sich dieser Schornsetinfeger juristisch nicht aus.
Begründung. Nehmen wir mal an, der Kamineinsatz wurde VOR dem 22. März 2010 ( Datum der In Kraftretung der BImSchV)in diesem Haus installiert. Was eigentlich sich schon daraus ergibt das der Schornsetinfeger sagt der Kamineinsatz muss bis zum 31. Dezember 2020 nachgerüstet werden.Denn dann ist der Kaminensatz Typgeprüft worden vom Hersteller im Zeitraum vom 1. Januar 1985 und 31. Dezember 1994.
Dann hätte der Schornsteinfeger dem Vorbesitzer des Hauses erklären müssen und zwar bis zum 31. Dezember 2013. Weisen Sie mir nach durch Unterlagen des Herstellers das dieser Kamineinsatz die 1. Stufe der BImSchv. erfüllt( Galt bis zum 31. Dezember 2014) oder der Schornsteinfeger hätte bereits bis zum 31. Dezember 2013 darauf bestehen müssen das eine Messung durchgeführt wird, im dem nachgewiesen wird das der Grenzwert für Feinstaub und CO nicht überschritten wurde.
Wenn der Kaminensatz aber nach dem 22. März 2010 eingebaut wurde, das wäre nur möglich gewesen, wenn der Kamineinsatz die 1. Stufe der BImSchV. erfüllt und das steht im Prüfgutachten des Herstellers. die jeder Schornsteinfeger einsehen muss.Aber Ihr Schornsteinfeger sagt ja, er hätte keine Unterlagen zum Kamineinsatz. Somit kennt er auch nicht den Hersteller, das Modell und die technischen Daten.
Der Regler für das Rost hat ohne das ich den Kamineinsatz kenne aber in der Regel bei allen Öfen oder Kamineinsätzen folgende Aufgabe.
Damit regelt Sie die Luftzufuhr, und evtl. können Sie damit bei dem Kamineinsatz die Asche rausrütteln , damit Sie in die Ascheschublade fällt.
MfG Dieter Klaucke