hallo zusammen, bin neu hier, weil ich ein blödes problem mit unserem neuen kaminofen habe, der wir wegen den neuen verordnungen neu angeschafft haben. folgendes problem... der neue ofen zieht nicht vernünftig. am selben schorstein war vorher schon viele jahre en kaminofen dran, der immer problemlos lief. der neue geht gar nicht. zieht nur eingermaßen und auch erst, wenn er bereits eine stunde brennt... nach dem anzünden der grillanzünder ist es zu keiner zeit mehr machbar, die fonttür auch nur leicht und vorsichtig zu öffnen, da sofort der rauch und die abgase in den wohnraum strömen... egal wann... ob direkt nach dem anzünden, ob bei voller leistung oder wenn fast alles runtergebrannt ist... somit ist es nicht möglich holz nachzulegen ohne den ofen annähernd komplett ausgehen zu lassen. sonst verraucht er sofort den wohnraum. lange rede kurzer sinn...
aktueller stand ... nach etlichen gesprächen und ortsterminen mit schorni und dem ofenhändler, nach schornsteinberechnung mit "satt luft nach oben" und gesprächen mit dem hersteller... der hersteller will die komplette innenverkleidung tauschen und in diesem zusammenhang die Stahlumlenkplatte herausnehmen und entsprechend den vorliegenden messwerten bearbeiten (weitere abgasumlenkplatten haben die mitarbeiter dann dabei). damit soll sichergestellt werden, dass die abgase rückstandslos abziehen können und der kaminofen ohne weitere beanstandungen verwenden und benutzen kann.
uns stellt sich nun natürlich die frage, ob solche umbauten durch den hersteller bzw. den händler einfach so erfolgen dürfen? kann es sein, dass durch solche umbauten die zulassung der prüfinstitute erlischt? sind solche umbauten so einfach erlaubt oder erstmal genehmigungspflichtig und eine neue abnahme durch den TÜV / das prüfinstitut erforderlich?
wer kann uns da etwas raten? sollen wir den händler mal darauf ansprechen und nach der prüfbescheinigung für den umbau fragen???
fragen fragen fragen... the never ending story... grrrrr
Hier liegt der Klassische Sachmangel nach § 434 BGB Bürgerlichen Gesetzbuch vor. Da Sie gegenüber dem Händler eine 2 jährige Sachmängelhaftung, auch noch als Gewährleistung bezeichnet haben gilt folgendes. Seit dem 01. Januar 2022 gilt in Deutschland die Warenkaufrichtlinie. Das heißt: Der Händler hat nur noch EINEN Versuch um den Mangel zu beseitigen. Eine technische Änderung an einem Ofen führt zum Erlischen der Zulassung. Der Hersteller muß bei jeder technischen Änderung an einem Ofen ein neues Prüfgutachten erstellen lassen. Ich würde gegenüber dem Händler auf Wandlung des Kaufvertrags bestehen. Dann muß der Händler Ihnen sämtliche Kosten wie Kaufpreis, Liefer- und Anschlußkosten erstatten. Alles so im BGB und der Rechtsprechung dazu geregelt. Falls der Händler sich hier weigert und Sie eine Rechtschutzversicherung haben die so etwas abdeckt würde ich sofort einen Fachanwalt für Vertragsrecht einschalten.
MfG Dieter Klaucke
Hallo Kalle, willkommen hier im Forum. Ist schon ärgerlich, was man als Verbraucher alles geboten bekommt. Dem Beitrag von Herrn Klaucke schließe ich mich an. Bei meinen bescheidenen Ofentechnikkenntnissen kann ich mir schwer Vorstellen, dass mit einer neuen Innenverkleidung und einer geänderten Rauchumlenkplatte so grundlegende Funktionsprobleme behoben werden können. Interessehalber gefragt, was für einen Schornstein habt Ihr, welchen Kaminofen hattet Ihr und was für einen neuen hat Euch der Händler verkauft?