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Erfahrungen Kamindoktor

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Hallo,

ich war auch auf der Suche nach einer Kassette um meinen alten Kamineinsatz zu tauschen. Zuerst bin ich auch auf die Firma Kamindoktor International gestoßen. Das hörte sich auch zuerst sehr positiv an. Aber auch ich bin bei der weiteren Suche auf folgendes gestoßen, mann muss mal in Google Abmahnung Kamindoktor eingeben. Es war sehr erschreckend, diese vielen Einträge zu lesen. Auch wir werden von dieser Firma Abstand nehmen.

@ Dieter Klaucke, sich schreiben hier etwas von Mangelhaftes Rechtsstaatverständnis? Aber Leute beleidigen, finden Sie wohl völlig in Ordnung.

Man könnte ja hier den Eindruck, bekommen, Sie unterstützen so ein Vorgen gegen Berufskollegen.

Liebe Leser,

ich räume ein, dass ich entgegen meiner Äußerungen in meinen vorherigen Posts Mitbewerber vom Kamindoktor bin, wie Denis Thum in seinen Beiträgen schon vermutet hat.

Es tut mir leid, dass ich den Kamindoktor und Herrn Thum mit meinen Beiträgen in ein schlechtes Licht rücken wollte.

Ich habe mich jetzt mal näher mit der Firma Der Kamindoktor auseinandergesetzt und kann nachvollziehen, dass es für eine Firma wie Der Kamindoktor, die viel Zeit und Geld für die umfangreichen Prüfungen ihrer Kaminkassetten und die Einhaltung der ganzen Vorschriften investiert, sehr ärgerlich ist, wenn Konkurrenten sich das sparen und dadurch die Preise mit unsicheren Produkten erheblich unterbieten können.

Leider gibt es doch ein paar schwarze Schafe in unserer Branche. Wenn jemand wie der Kamindoktor dagegen vorgeht, kommt das den Kunden und auch den Kollegen aus der Branche zugute, die sich ordnungsgemäß verhalten und sich nicht durch unlauteres Verhalten Vorteile auf Kosten derjenigen verschaffen, die sorgfältig arbeiten.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Schädel

 
Veröffentlicht : 08/04/2019 1:01 pm
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Ach Herr Schädel, extra heute im Forum angemeldet und zufällig über den Kommentar gestoßen und direkt noch mit der Firma zu tun gehabt... ? Ganz zufällig nach meinem Kommentar? Um dann seine persönliche Erfahrung zu teilen? Zufälle gibt es...

Vielleicht sollte man noch erwähnen, dass die Anwaltskanzleien mit der Veröffentlichung der Abmahnungen gezielt Werbung macht um an Aufträge zu kommen und dem abmahnenden versucht als Retourkutsche schlechte PR zu verbreiten.

Das schöne an einem Forum ist doch, dass es völlig anonym ist und das was geschrieben wird geglaubt wird.

Außerdem finden sich hier auf sachliche Argumente leider nur weitere Beschmähungen, sodass eine ordentliche Diskussion ohnehin sinnfrei erscheint.

Denn die angemerkten Punkte wurden einfach ignoriert oder ins lächerliche gezogen. Und zufällig bläst dann noch jemand der sich extra für den einen Kommentar angemeldet hat ins gleiche Horn 😂

Na wenn das kein gekränkter Mitbewerber sein soll...

P.S:

Weder eine Frau Schneider mit dem angeblichen Angebot aus Franken, noch ein Herr Schädel lassen sich in unserer Interessenten Datenbank finden.

 
Veröffentlicht : 08/04/2019 2:01 pm
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Vielleicht eines noch:

Bei den meisten der von uns verschickten Abmahnungen handelte es sich um folgendes:

Trotz der Pflicht sich in der Handwerksrolle eintragen zu lassen, haben diese Betriebe keinerlei handwerklichen Background und dürfen gar nicht als Fachbetriebe auftreten.

Wer in Deutschland als Ofenbauer arbeiten möchte, muss sich in der Handwerkskammer eintragen lassen und entsprechende Zeugnisse z.B Meister oder zumindest eine ähnliche Befähigung vorweisen können um als Fachbetrieb arbeiten anbieten zu dürfen.

Hier geht es um Feuer im Wohnraum, also auch um Leib und Leben.

Somit wurden streng genommen noch nicht einmal Berufskollegen abgemahnt. Sondern vor allem diverse Möchtegern Ofenbauer die sich fälschlich als solche ausgeben.

Sie würden doch auch nicht von Ihrem Metzger Ihre Gasleitung verlegt haben wollen?

Als Sachverständiger für Kaminkassetten und Kamineinsätze sehe ich es tatsächlich auch zu meinen Aufgaben meinen Berufsstand zu schützen und meine ordentlich arbeitenden Kollegen zu unterstützen

 
Veröffentlicht : 09/04/2019 5:19 am
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So Herr Thum,

dann möchte ich mich doch nochmal melden, ich habe keine Abmahnung von ihnen erhalten. Vielleicht bekomme ich noch eine, auch wenn ich keine Ofenfirma besitze.

Ich habe sehr wohl ein Angebot von ihnen erhalten, Sie haben das Angebot an meine Partnerin Annette Anders geschickt, finden Sie bestimmt in ihrer Interessenten Datenbank.

Ich habe mir aber gestern Abend mal die Zeit genommen und habe mir die Behauptungen hier etwas genauer angesehen.

Sie Schreiben jeden Tag etwas anderes, zum Beispiel Ihr Zitat.Die Abmahnung richten sich ja nicht gegen ordentliche Ofenbaubetriebe, sondern vielmehr um Gesellschaften die mit ihren Aktionen versuchen die Kunden zu verarschen. Ich weiß nicht wie viele Firmen Sie abgemahnt haben, aber die 20 dürften Sie schon überschritten haben. Ihr Zitat.(Es handelt sich hier übrigens um immer wieder die gleichen Firmen die sehr stark online vertreten sind) Laut ihrer Ausführung, verarschen ja dann sehr viele Ofensetzter ihre Kunden.

Heute sind es angeblich wieder nur Firmen die sich nicht in die Handwerksrolle eingetragen haben.

Welche Beweggründe haben Sie denn Morgen?

Ich hatte gestern Nachmittag noch Kontakt zu einer anderen Ofensetzer Firma, denn ich brauche ja noch immer einen neuen Kamineinsatz. Ich habe ihn mal auf das Thema angesprochen, er war völlig entsetzt. Auch er hat eine Homepage, und er ist sich auch nicht sicher ob er alle Regeln auf seiner Homepage einhält, da er mit Leib und Seele Ofensetzter ist und kein Rechtsexperte für einen Internet Auftritt. Ich habe ihm versprochen, denn Namen nicht zu nennen, besteht ja die Gefahr einer Abmahnung.

Meiner Meinung nach, ist es für einen Handwerker nicht ganz einfach, alle Regeln so eines Online Auftrittes zu beherrschen.

Da machen sicher viele Fehler, wo aber keine böse Absicht dahinter steht.

Bei mir bleibt jeden Falls der Eindruck, das Sie direkt nach solchen Fehlern suchen um andere Mitbewerber abzumahnen.

Liebe Leser,

ich räume ein, dass ich entgegen meiner Äußerungen in meinen vorherigen Posts Mitbewerber vom Kamindoktor bin, wie Denis Thum in seinen Beiträgen schon vermutet hat.

Es tut mir leid, dass ich den Kamindoktor und Herrn Thum mit meinen Beiträgen in ein schlechtes Licht rücken wollte.

Ich habe mich jetzt mal näher mit der Firma Der Kamindoktor auseinandergesetzt und kann nachvollziehen, dass es für eine Firma wie Der Kamindoktor, die viel Zeit und Geld für die umfangreichen Prüfungen ihrer Kaminkassetten und die Einhaltung der ganzen Vorschriften investiert, sehr ärgerlich ist, wenn Konkurrenten sich das sparen und dadurch die Preise mit unsicheren Produkten erheblich unterbieten können.

Leider gibt es doch ein paar schwarze Schafe in unserer Branche. Wenn jemand wie der Kamindoktor dagegen vorgeht, kommt das den Kunden und auch den Kollegen aus der Branche zugute, die sich ordnungsgemäß verhalten und sich nicht durch unlauteres Verhalten Vorteile auf Kosten derjenigen verschaffen, die sorgfältig arbeiten.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Schädel

 
Veröffentlicht : 09/04/2019 7:10 am
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Hallo Herr Schädel,

Erst einmal möchte ich mich entschuldigen Sie fälschlicherweise als einen Mitbewerber verdächtig zu haben.

Auch wenn Frau Anders weder eine Telefonnummer, noch eine Adresse angegeben hat und es sich somit tatsächlich um jeden handeln könnte.

Jetzt sind wir aber schön näher an der Sache. Solange wir sachlich bleiben nehme ich gerne auch Stellung dazu.

In Deutschland gibt es weit mehr als 1000 Ofenbaubetriebe.

Das nicht jeder alles richtig machen kann ist verständlich und dies wird auch nicht von uns abgemahnt.

Ihr Ofenbauer braucht keine Angst zu haben. Unter ordentlich arbeitenden Kollegen passiert so etwas nicht.

Es sind auch deutlich weniger als 20 Firmen die eine Abmahnung von uns erhalten haben. Es geht um das 1% welches eben nicht nur unsauber arbeitet, sondern wirklich krasse Fehltritte an den Tag legt. Dieses 1% macht eben den Markt kaputt und das muss nicht sein.

Schauen Sie sich doch bitte einmal die Liste mit den Verstößen an und entscheiden Sie selbst was Sie von solchen Firmen halten.

Diese Firmen nehmen auch Ofenbauern die super arbeiten, aber sich eben nicht mit Marketing auskennen die Aufträge weg. Nicht umsonst herrscht Pflicht sich in der Handwerksrolle eintragen zu lassen.

Die verschiedenen Veröffentlichungen auf den Anwaltsseiten sind im Wortlaut sehr ähnlich da viele Anwälte auf den gleichen Zug aufspringen. Es sieht nach mehr aus als es tatsächlich ist, da die gleichen Dinge nur auf verschiedenen Seiten gestreut sind.

Wir haben mit vielen Ofenbauern, Händlern und Herstellern Kooperationen und Super Verhältnisse und haben durch die Abmahnung weder vor einen unserer Kollegen einzuschüchtern oder gegen uns aufzubringen.

Nichts läge mir ferner einen Ofenbauer aus dem Nichts heraus oder aufgrund Kleinigkeiten abzumahnen.

Das ist mühselig und kostet viel Zeit, Geld und Energie die ich lieber in die Beratung meiner Kunden stecke.

Ich habe mich in meiner Ausführung nicht widersprochen, sondern diese baut aufeinander auf.

Ich war gestern in der Tat überrascht so einen Text zu lesen. Auf die Kürze ist mir da eben nicht alles sofort eingefallen. Dies möchte ich entschuldigen.

Wir sind stets bemüht transparent, ehrlich und fair dem Kunden gegenüber zu sein.

Die Abmahnung die wir versenden kommen eigentlich dem Kunden und auch den ordentlich arbeitenden Betrieben zugute und sind nicht schädlich für diese.

Ich finde es ohnehin sehr zweifelhaft, dass diese Anwaltsportale ihre dreckige Wäsche in der Öffentlichkeit waschen.

Damit erreichen diese aber sehr wohl den Verbraucher und stellen uns als den bösen dar. Die Firmen, die hier tatsächlich angegriffen wurden und eben mit den Verstößen abgemahnt werden, bleiben weiterhin bedeckt und keiner weiß um welche Firmen es sich handelt da diese nicht genannt werden dürfen.

Wir stehen jetzt als der böse da, obwohl wir für einen fairen Markt kämpfen.

Wie gesagt es handelt sich hier um einige wenige die sich eben überhaupt nicht um Verbraucherrichtlinien und Marktverhaltensregeln kümmern und in ihrer Werbung einfach den Kunden anlügen.

Ich persönlich finde es tatsächlich sehr schade dass wir als Betrieb nun deshalb an den Pranger gestellt werden.

Wer sich einsetzt wird bestraft.

Schauen Sie sich bitte noch einmal die Liste an und fragen Sie sich ob diese Verstöße in Ordnung sind?

 
Veröffentlicht : 09/04/2019 11:47 am
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Guen Tag Herr Schädel.

Ich habe die Familie Schneider nicht beleidigt. Mangelhaftes Rechtsstaatsverständnis FRAGEZEICHEN. Das Ist eine Frage an Familie Schneider.

Und noch einmal

Eine Abmahnung ist ein völlig legales Rechtsmittel in einem Rechtsstaat wie Deutschland. Wer das nicht versteht sollte sich fortbilden. Und nicht weiter nicht qualifizierte Äußerungen zu Firmen machen, die Abmahnungen gemacht haben.

Und wenn jemand Bilder einer anderen Firma benutzt so ist auch der Straftatbestand der Urheberrechtsverletzung erfüllt. Das ist nicht nur Abmahnfähig.

Ich finde es völlig legitim wenn die Firma Der-Kamindoktor gegen Wettbewerber eine Abmahnung erlässt, wenn massive Rechtsverstöße vorliegen, wie Herr GF Thum das geschildert hat. Auch ich habe gegen Firmen Abmahnungen erwirkt, weil:

Firmen sich als Privatverkäufer bei ebay.de getarnt haben und damit gegen ALLE gesetzlichen Regeln verstoßen haben. Wer sich als privater Verkäufer( sogenannter Scheinprivatverkäufer) ausgibt aber in Wirklichkeit gewerbsmäßig mit Produkten handelt, verstößt nicht nur gegen das Wettbewerbsrecht, sondern auch gegen die Gewerbeordnung und begeht in der Regel Steuerhinterziehung. Weil ja keine z.B. Mehrwertsteuer abgeführt wird. Und auch nicht Einkommenssteuer oder Gewebesteuer gezahlt wird.

Das sind keine Kavaliersdelikte, oderParken im absoluten Halteverbot.

Steuerhinterziehung ist in Deutschland eine Straftat.

Firmen keine Prüfgutachten zu antiken Einzelraumfeuerungsanlagen hatten und noch behauptet haben, diese benötigten sie nicht.

Firmen Öfen über ihre Internetseite oder über ebay.de angeboten haben, ohne ein Widerrufsrecht , ohne Impressum.

Private Verkäufer und Firmen meine Bilder und Texte für ihre Angebote verwendet haben.

Firmen gefälschte Öfen oder Öfen ohne Prüfgutachten für die EU oder Deutschland anboten.

Firmen nachgebaute Öfen als original antike bezeichneten.

Es lagen in vielen Fällen Rechtsverstößen gegen das Wettbewerbsrecht Verstöße gegen die Verbraucherrechterichtlinie, die Preisangabenverordnung vor oder es wurden rechtswidrige Klauseln in den AGB verwendet. Ich habe keinen abgemahnt weil er seine Steuer-Nr. im Impressum nicht stehen hatte.

Erstaunlich dumm waren auch einige Abgemahnte, die eine Unterlassungserklärung unterschrieben hatten und dann erneute Verstöße vorgenommen haben. Dann folgende oft die Vertragsstrafe.

Auch kam es in einigen Fällen zu Gerichtsverhandlungen vor Deutschen Landgerichten.

Und solche Wettbewerber sind keine „ Kollegen“ von mir. Das sind oft kriminelle.

Wenn Ihnen das aber alles egal ist, dann haben Sie auch nichts dagegen, wenn man Sie beklaut oder in Ihre Wohnung einbricht. Sind ja alles arme Menschen die das machen.

Wer das Wettbewerbsrecht nicht versteht und die Folgen der Wettbewerbsverstöße für ehrliche Kaufleute/ Händler, der benötigt dringend eine Fortbildung .

Denn diese Menschen schaden auch Sie, als Verbraucher. Weil Sie belogen werden und Ihnen zustehende Rechte vorenthalten werden. Die Verbraucherverbände und die Landeskriminalämter warnen fast monatlich vor solchen Tricks und Betrugsversuchen. Auch habe ich 10 Jahre bei sicherer-ofenkauf.de davor gewarnt.

Das sind alles keine„ Kleinigkeiten“ sondern MASSIVE Verstöße.

Und zeigen Sie bitte doch die Rechtsverstöße der Firma Der Kaminofendoktor. Auf.

Weil Sie beim googeln Hinweise zu den Abmahnungen dieser Firma oder von mir finden, deshalb bin ich oder die Firma der Kamindoktor doch nicht unseriös.

Da haben Sie aber wirklich etwas völlig falsch verstanden.

Rechtsanwaltskanzleien setzten ins Internet z.B diesen Text ein

Abmahnung von Dieter Klaucke erhalten.

Das machen diese Kanzleien, weil sie damit für sich werben wollen.

Sie wissen aber nicht warum und wer von mir abgemahnt wurde.

Weil das steht in der Regel nicht im Internet.

Kaum ein Abgemahnter gibt zu das er abgemahnt wurde und schreibt das auch noch öffentlich im Internet.

Aber es gibt auch Abgemahnte die sich vorsätzlich rechtswidrig verhalten haben und deshalb abgemahnt wurden und es bis heute nicht einsehen wollen.

Auch fehlt Ihnen dazu das genaue Hintergrundwissen. Sie äußern sich also damit zu einem Sachverhalt den Sie nicht kennen. Und wenn Sie juristischer Laie sind, also von Juristischen Dingen keine Kenntnis haben, dann kommt es sehr schnell zu Rückschlüssen, die Sie nicht beurteilen können.

Und JEDES Unternehmen in Deutschland und der EU muss sich z.B. an die gesetzlichen Regeln halten. Das gehört auch zur Grundkenntnis eines Unternehmen. Im Internethandel gelten strengere Gesetzliche Regeln als im Stationären Handel. Dafür gibt es auch Profis, wie z.B. der Händlerbund oder Trusted Shops. Und Fachanwälte.

Wenn aber für eine Unternehmertätigkeit eine Eintragung in der Handwerksrolle erforderlich ist oder ein Meistertitel, dann müssen diese Unternehmen auch das einhalten.

Oder dürfen Sie ohne Führerschein Autofahren?

Oder ohne Ihr Auto anzumelden mit dem nicht zugelassenen Auto fahren?

Natürlich nicht.

Tun Sie das trotzdem, wird das für Sie juristische Folgen haben.

Und das Abmahnrecht in Deutschland ist ein Rechtsmittel, wo die Unternehmen sich selber kontrollieren sollen.

Aber auch Verbraucherverbände und NGO mahnen in Deutschland ab. Würden Sie ernsthaft auf die Idee kommen die Abmahnung des Bundesverbands der Verbraucherverbände zu bemängeln? Überrings um mal eine große Fehlmeinung richtig darzustellen. Die Firma die abmahnt verdient damit kein Geld und bekommt auch kein Geld , weder vom Anwalt, oder vom Abgemahnten..

Das was der Abgemahnte zahlen muss für die Abmahnung ist das Anwaltshonorar. Und das richtet sich nach der Rechstanwaltsgebührernverordnung.

Erst wenn der Abgemahnte gegen die Unterlassungserklärung erneut verstößt( was schon sehr dumm ist) wird eine Vertragsstrafe fällig, die der Abmahner bekommt. Wer es aber als Abgemahnten soweit kommen lässt, hat einfach vieles falsch gemacht.

Und was viele Abgemahnte falsch machen, sie reagieren nicht auf die Abmahnung. Dann folgt sehr schnell die Einstweilige Verfügung und Abgemahnte nehmen sich Anwälte, die keine Fachanwälte für Wettbewerbsrecht und Abmahnrecht sind. Sie verschlimmern selber Ihre Situation.

Verbraucherverbände können aber unmöglich jedes Jahr tausende Abmahnungen gegen einzelne Unternehmen durchführen. Die mahnen nur ab, wenn das grundlegende Änderungen bewirkt .

Deutschland hat extra das Abmahnverfahren so geregelt das der Wettbewerb untereinander das regeln soll. Das gibt es in anderen EU Ländern so nicht. Und ein Blick in ausländische Onlineshops wird Ihnen zeigen, dass dort Wilder Westen herrscht. 10.000 tausende Onlineshops und Firmen in EU Ausland verstoßen massiv gegen die EU Verbraucherrechterichtlinie. Und nicht ausschließlich in Osteuropa. Sondern in den Niederlanden, Frankreich etc. Nur in Österreich geht es ähnlich rechtskonform zu wie in Deutschland.

Das Wettbewerbsrecht und die Verbraucherrechterichtlinie wurden geschaffen damit Verbraucher geschützt werden. Und damit sich Unternehmen wehren können gegen Wettbewerber, die sich nicht an die Regeln halten. Das ist auch nicht die Aufgabe von Ordnungsämtern, Gewerbeaufsichtsbehörden. Die sind weder personell, juristisch, noch finanziell und technisch dafür ausgerüstet.

Fazit: Abmahnungen werden im Interesse eines fairen Wettbewerbs durchgeführt und Sie als Verbraucher vor unseriösen und kriminellen Unternehmen zu schützen. Eine Abmahnung ist also praktizierter Verbraucherschutz.

Ich hoffe nun, dass ich Sie etwas besser informiert habe und Sie nun erkennen, dass ein Unternehmen wie Der Kamindoktor in keiner Weise unseriös ist.

Mit freundlichen Grüßen

Dieter Klaucke

 
Veröffentlicht : 10/04/2019 2:56 pm
(@schloti)
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Der Vielschreiber schreibt wieder

 
Veröffentlicht : 10/04/2019 5:44 pm
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Hallo Herr Klaucke, Hallo Herr Thum,

nun muss ich mich doch nochmal äußern.

Sie stellen sich beide hier als Retter der Kaminbranche dar. Ich sehe das aber völlig anders.

Ich vermute eher, das hier versucht wird Mitbewerber aus dem Weg zu räumen. Hier werden Abmahnungen verschickt, die folgende Vorwürfe zum Beispiel beinhalten, siehe Auszug von Herrn Thum.

Verstöße Urheberrecht- Unsere Bilder wurden von Mitbewerbern zu Werbezwecken verwendet.

@Herr Thum Sie verwenden auf ihrer eigenen Homepage, Bilder der Firma KAGO Wärmesysteme GmbH zu Werbezwecken.

Und ich bin mir ziemlich sicher, das sie keine Bildrechte daran besitzen.

Veröffentlichen Sie hier doch mal, das Sie die Bildrechte daran besitzen. Da bin ich echt gespannt.

Werbung mit Sachen, die die Mitbewerber nicht besitzen

@Herr Thum auf ihrer Homepage unter der Rubrik Unternehmen, vermitteln sie mir als Kunden den Eindruck, als wären die schönen Werkshallen in ihrem Besitz und ihre Kassetten werden in ihren eigenen Produktionsstätten in Deutschland produziert. Wenn Sie doch so ehrlich sind, warum schreiben sie den nicht wo die Werkshallen wirklich stehen und ihre Kassetten produziert und geprüft wurden. Aber ich weiß, sie werben ja nicht mit Made in Germany, sondern nur mit „Engineered in Germany“.

@Herr Thum: am 09.04.2019 schreiben Sie:

Trotz der Pflicht sich in der Handwerksrolle eintragen zu lassen, haben diese Betriebe keinerlei handwerklichen Background und dürfen gar nicht als Fachbetriebe auftreten.

Wer in Deutschland als Ofenbauer arbeiten möchte, muss sich in der Handwerkskammer eintragen lassen und entsprechende Zeugnisse z.B Meister oder zumindest eine ähnliche Befähigung vorweisen können um als Fachbetrieb arbeiten anbieten zu dürfen.

Das finde ich schon seltsam, da sie ja in ihrem Beitrag vom 11.03.2019 noch etwas ganz anderes schreiben.

Vielen Dank für die Info bezüglich der Handwerksrolle. Die fehlende Information ist zwar keine Pflicht, aber haben wir der Vollständigkeitshalber selbstverständlich nachgepflegt.

Was stimmt den nun?

Das sind nur mal drei Sachen, vielleicht kehrt man wirklich mal zu erst vor seiner eigenen Haustür. Bevor man sich hier so darstellt und mit solchen Mitteln arbeiten muss.

Bin mal gespannt was Herr Klaucke jetzt wieder alles dazu schreibt.

Liebe Leser,

ich räume ein, dass ich entgegen meiner Äußerungen in meinen vorherigen Posts Mitbewerber vom Kamindoktor bin, wie Denis Thum in seinen Beiträgen schon vermutet hat.

Es tut mir leid, dass ich den Kamindoktor und Herrn Thum mit meinen Beiträgen in ein schlechtes Licht rücken wollte.

Ich habe mich jetzt mal näher mit der Firma Der Kamindoktor auseinandergesetzt und kann nachvollziehen, dass es für eine Firma wie Der Kamindoktor, die viel Zeit und Geld für die umfangreichen Prüfungen ihrer Kaminkassetten und die Einhaltung der ganzen Vorschriften investiert, sehr ärgerlich ist, wenn Konkurrenten sich das sparen und dadurch die Preise mit unsicheren Produkten erheblich unterbieten können.

Leider gibt es doch ein paar schwarze Schafe in unserer Branche. Wenn jemand wie der Kamindoktor dagegen vorgeht, kommt das den Kunden und auch den Kollegen aus der Branche zugute, die sich ordnungsgemäß verhalten und sich nicht durch unlauteres Verhalten Vorteile auf Kosten derjenigen verschaffen, die sorgfältig arbeiten.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Schädel

 
Veröffentlicht : 27/04/2019 4:12 pm
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Sehr geehrter Herr Schädel oder soll ich doch lieber Herr R. S. sagen?

Wie erwartet handelte es sich doch um eine miese Diffamierungsaktion eines Mitbewerbers welcher wegen mehrerer groben Verstöße nun versucht unseren Betrieb negativ dastehen zu lassen.

Und dies leider auch noch sehr stupide anstellt... In der Anfrage Name und E-Mail-Adresse angegeben ohne Telefonnummer und Adresse. Also einfach eine Fake Account angelegt und Schabernack treiben.

Welcher echte Kunde fragt denn bitte nach Bildnutzungsrechten einer bestimmten Firma welche nichts mit der ursprünglichen Anfrage zu tun hatte und möchte diese veröffentlicht haben?🤔

Auch werden plötzlich Prüfzertifikate und deren Herkunft angezweifelt...

Das alles wohl doch nur um Interessenten welche das lesen zu verunsichern.

Sollten Sie Zweifel an unserem Auftritt haben so steht Ihnen mit Sicherheit Ihr Anwalt und unser Rechtsstaat zur Seite.

Nehmen Sie Ihre Verstöße und die daraus resultierende Abmahnung hin wie ein Mann, ändern Sie Ihre Sachen wettbewerbskonform ab und blicken Sie nach vorne. Ich versichere Ihnen dass Ihre Diffamierungsaktion verschwendete Liebesmühe ist und Ihr Betrieb die Zeit besser für Ihre Kunden aufbringen sollte, da haben Sie am Schluss mehr davon.

Aber was erzähle ich das einem ehemaligen Marketingchef? Der weiß ja was man im Internet für Unfug machen kann... 🧐

Ich werde nun dennoch letztmalig Stellung dazu nehmen, danach bitte ich jeden echten Interessenten bei Fragen mir eine persönliche Nachricht zu schicken oder anzurufen. Kontaktdaten sind auf unserer Seite zu finden. Wir lassen nichts unbeantwortet.

Handwerksordnung:

Leider haben Sie den Unterschied zur Pflicht über die Eintragung in der Handwerksrolle und die Angabe über die Information online auf der Seite zur Verfügung zu stellen, nicht verstanden.

Die Eintragung in der Handwerkskammer ist Pflicht

Das Veröffentlichen der Betriebsnummer über diese Eintragung auf der Webseite optional.

Urheberrecht:

Die von uns geführten Bilder auf der Webseite wurden entweder selbst gemacht, verfügen über entsprechende Rechte oder sind frei verwendbar.

Produktion und Prüfung:

Unsere Kamine sind von einer TÜV zertifizierten Prüfstelle geprüft und halten die europaweit geltende Norm EN 13229 für Kaminkassetten und Kamineinsätze Bzw EN 13240 für Kaminöfen ein.

Steht auch so in den FAQs. CE Zeichen und Energielabel sind online einsehbar und im Prospekt abgedruckt.

Die Produktionsstätte gehört unserem Unternehmen an, welche die Kaminkassetten und Kaminöfen nicht nur vertreibt sondern auch herstellt.

Zusätzlich werden dort auch Produkte für andere Hersteller produziert, sodass aus Schutz der Werkspionage die Adresse nicht veröffentlicht wird.

Wir hatten dies vor Jahren mal gemacht, um dann fast täglich unangemeldete Besucher vor der Tür stehen zu haben, die wir wieder wegschicken mussten.

Gerne lade ich Sie aber persönlich in eine unserer Hallen nach Bamberg ein und erkläre Ihnen unserer Firmenstruktur.

Rufen Sie mich einfach an😊

Wie gesagt wird dies die letzte Stellungnahme zu diesem Thema sein.

Wir sind ein Unternehmen welches Europaweit Kaminprodukte vertreibt. Mit fast 50 Leuten welche für unsere Unternehmen tätig sind, haben wir eine gewisse Verantwortung auch deren Familien gegenüber.

Das was Sie hier machen ist eine gezielte Diffamierungskampagne in der Öffentlichkeit, unter dem Deckmantel eines Pseudonym in einem Kaminforum.

Schämen Sie sich.

Über 400 positive Bewertungen die von uns Kamineinsätze, Öfen und Kaminkassetten montiert bekommen haben, lügen nicht.

 
Veröffentlicht : 08/05/2019 10:26 am
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Sehr geehrter Herr Thum,

ich finde ihre Anschuldigungen schon interessant. Sie haben schon einmal vermutet, ich wäre ein abgemahnter Kollege.

Dies bin ich aber nicht, ich weiß auch nicht wer Herr S oder Herr R ist.

Ich habe meinen Kago Ofen Garanta von einem ehemaligen Mitarbeiter der Firma Kago erworben, der 25 Jahre für die Firma Kago tätig war.

Mit diesem bin ich auch schon so lange befreundet.

Er hat mich auch darauf hingewiesen, das mein Kamineinsatz Garanta ausgetauscht werden muss, mit ihm habe ich auch nach einer Alternative gesucht und so sind wir auf ihre Firma gestoßen.

Er fand ihre Kassette Bernstein 3 auch optimal um meinen Kamineinsatz Garanta zu ersetzen.

Leider sind wir anschließend, auf die Einträge gestoßen, das sie andere Kamin Firmen abmahnen. Das fand er natürlich nicht so Toll, da mein Bekannter auch schon Mittlerweile über 25 Jahre in der Kaminbranche tätig ist. Aber so etwas hat er noch nicht erlebt und findet ihre Aktionen auch sehr abstoßend und unprofessionell. Er ist der Meinung, das Sie versuchen so Mitbewerber aus dem Weg zu räumen.

Darauf hin, haben wir mal ein bisschen Nachgeforscht und haben uns ihre Seite genauer angesehen und haben natürlich auch die Bilder der Firma Kago gefunden. Deswegen auch die Frage nach den Bildrechten, den mein Bekannter sagt, das ist ja wohl nicht war, sie Mahnen Firmen ab, wegen Bildrechten, obwohl sie doch genau das gleiche tun. Sie veröffentlichen Bilder der Firma Kago, obwohl sie keine Bildrechte besitzen.

Die Firma Kago gibt es zwar nicht mehr, aber die Marke KAGO inklusive aller Rechte wurden im Jahr 2014 verkauft.

Aber wenn Sie die Rechte daran besitzen würden, könnten Sie diese doch auch veröffentlichen, das tun Sie aber nicht.

Er hat sich auch die Bilder ihrer Produktionshallen angesehen, und war sich Ziemlich sicher das diese Produktionsstätten nicht in Deutschland sind.

Es aber einen so auf ihrer Homepage vermittelt wird. Wenn diese aber in Deutschland sind, möchten wir uns für diese falsche Behauptung entschuldigen.

Aber mein Bekannter und ich würden natürlich sehr gern das Angebot annehmen, sich mal ihre Produktionsstätten von den Kaminkassetten und Kaminöfen in Bamberg anzuschauen. Besonders mein Bekannter hat sehr großes Interesse daran, da er noch immer in der Kaminbranche tätig ist.

Ich hoffe sie hören jetzt endlich auf mich immer als Mitbewerber zu verdächtigen, ansonsten sollten Sie sich mal schämen.

Also wenn Sie zu ihrem Wort stehen, wird sich mein Bekannter sehr gern zu einem Besichtigungstermin bei ihnen melden.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Schädel

Liebe Leser,

ich räume ein, dass ich entgegen meiner Äußerungen in meinen vorherigen Posts Mitbewerber vom Kamindoktor bin, wie Denis Thum in seinen Beiträgen schon vermutet hat.

Es tut mir leid, dass ich den Kamindoktor und Herrn Thum mit meinen Beiträgen in ein schlechtes Licht rücken wollte.

Ich habe mich jetzt mal näher mit der Firma Der Kamindoktor auseinandergesetzt und kann nachvollziehen, dass es für eine Firma wie Der Kamindoktor, die viel Zeit und Geld für die umfangreichen Prüfungen ihrer Kaminkassetten und die Einhaltung der ganzen Vorschriften investiert, sehr ärgerlich ist, wenn Konkurrenten sich das sparen und dadurch die Preise mit unsicheren Produkten erheblich unterbieten können.

Leider gibt es doch ein paar schwarze Schafe in unserer Branche. Wenn jemand wie der Kamindoktor dagegen vorgeht, kommt das den Kunden und auch den Kollegen aus der Branche zugute, die sich ordnungsgemäß verhalten und sich nicht durch unlauteres Verhalten Vorteile auf Kosten derjenigen verschaffen, die sorgfältig arbeiten.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Schädel

 
Veröffentlicht : 09/05/2019 5:26 am
(@)
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Guten Tag Herr Schädel, für Ihre Fortbildung.

auf diesem Gesetz beruhren Abmahnungen.

Wenn Sie das immer noch nicht verstehen wollen und oder der Meinung sind eine Abmahnung ist eine böswillige Handlung eines Wettbewerber, dann sind Sie beratungsresistent, Bildungsfern oder Ihnen fehlt ein Rechtsstaatverständnis.

MfG Dieter Klaucke

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

UWG

Ausfertigungsdatum: 03.07.2004

Vollzitat:

"Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) geändert worden ist"

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 3.3.2010 I 254;

zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 18.4.2019 I 466

Näheres zur Standangabe finden Sie im Menü unter Hinweise

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 11.6.2005, S. 22; berichtigt im ABl. L 253 vom 25.9.2009, S. 18) sowie der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (kodifizierte Fassung) (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21). Es dient ferner der Umsetzung von Artikel 13 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 7 der Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist.

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beachtet worden.

Fußnote

(+++ Textnachweis ab: 8.7.2004 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:

Umsetzung der

EGRL 55/97 (CELEX Nr: 397L0055)

EGRL 58/2002 (CELEX Nr: 302L0058)

Beachtung der

EGRL 34/98 (CELEX Nr: 398L0034)

Umsetzung der

EGRL 29/2005 (CELEX Nr: 305L0029) vgl. G v. 22.12.2008 I 2949

EGRL 114/2006 (CELEX Nr: 306L0114) vgl. Bek. v. 3.3.2010 I 254 +++)

Kapitel 1

Allgemeine Bestimmungen

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucherinnen und Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 2 Definitionen

(1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

1.

„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Verpflichtungen;

2.

„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerbern und Verbrauchern alle Personen, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig sind;

3.

„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;

4.

„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; dies schließt nicht Informationen ein, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit die Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;

5.

„Verhaltenskodex“ Vereinbarungen oder Vorschriften über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;

6.

„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;

7.

„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;

8.

„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte;

9.

„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden.

(2) Für den Verbraucherbegriff gilt § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 3a Rechtsbruch

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 4 Mitbewerberschutz

Unlauter handelt, wer

1.

die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;

2.

über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;

3.

Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er

a)

eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,

b)

die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder

c)

die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;

4.

Mitbewerber gezielt behindert.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 4a Aggressive geschäftliche Handlungen

(1) Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigen durch

1.

Belästigung,

2.

Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt oder

3.

unzulässige Beeinflussung.

Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.

(2) Bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist, ist abzustellen auf

1.

Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung;

2.

die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen;

3.

die bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers beeinträchtigen, um dessen Entscheidung zu beeinflussen;

4.

belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einer anderen Ware oder Dienstleistung oder einem anderen Unternehmer zu wechseln;

5.

Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen.

Zu den Umständen, die nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind, zählen insbesondere geistige und körperliche Beeinträchtigungen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst und die Zwangslage von Verbrauchern.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 5 Irreführende geschäftliche Handlungen

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.

die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;

2.

den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;

3.

die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;

4.

Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;

5.

die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;

6.

die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder

7.

Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft.

(3) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(4) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 5a Irreführung durch Unterlassen

(1) Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.

(2) Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält,

1.

die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und

2.

deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Als Vorenthalten gilt auch

1.

das Verheimlichen wesentlicher Informationen,

2.

die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise,

3.

die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

(3) Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich im Sinne des Absatzes 2, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben:

1.

alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang;

2.

die Identität und Anschrift des Unternehmers, gegebenenfalls die Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er handelt;

3.

der Gesamtpreis oder in Fällen, in denen ein solcher Preis auf Grund der Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- und Zustellkosten oder in Fällen, in denen diese Kosten nicht im Voraus berechnet werden können, die Tatsache, dass solche zusätzlichen Kosten anfallen können;

4.

Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen sowie Verfahren zum Umgang mit Beschwerden, soweit sie von Erfordernissen der unternehmerischen Sorgfalt abweichen, und

5.

das Bestehen eines Rechts zum Rücktritt oder Widerruf.

(4) Als wesentlich im Sinne des Absatzes 2 gelten auch Informationen, die dem Verbraucher auf Grund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.

(5) Bei der Beurteilung, ob Informationen vorenthalten wurden, sind zu berücksichtigen:

1.

räumliche oder zeitliche Beschränkungen durch das für die geschäftliche Handlung gewählte Kommunikationsmittel sowie

2.

alle Maßnahmen des Unternehmers, um dem Verbraucher die Informationen auf andere Weise als durch das Kommunikationsmittel nach Nummer 1 zur Verfügung zu stellen.

(6) Unlauter handelt auch, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 6 Vergleichende Werbung

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.

sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,

2.

nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,

3.

im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,

4.

den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,

5.

die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder

6.

eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 7 Unzumutbare Belästigungen

(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht.

(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen

1.

bei Werbung unter Verwendung eines in den Nummern 2 und 3 nicht aufgeführten, für den Fernabsatz geeigneten Mittels der kommerziellen Kommunikation, durch die ein Verbraucher hartnäckig angesprochen wird, obwohl er dies erkennbar nicht wünscht;

2.

bei Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung oder gegenüber einem sonstigen Marktteilnehmer ohne dessen zumindest mutmaßliche Einwilligung,

3.

bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine, eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, oder

4.

bei Werbung mit einer Nachricht,

a)

bei der die Identität des Absenders, in dessen Auftrag die Nachricht übermittelt wird, verschleiert oder verheimlicht wird oder

b)

bei der gegen § 6 Absatz 1 des Telemediengesetzes verstoßen wird oder in der der Empfänger aufgefordert wird, eine Website aufzurufen, die gegen diese Vorschrift verstößt, oder

c)

bei der keine gültige Adresse vorhanden ist, an die der Empfänger eine Aufforderung zur Einstellung solcher Nachrichten richten kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn

1.

ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,

2.

der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,

3.

der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und

4.

der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Kapitel 2

Rechtsfolgen

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 8 Beseitigung und Unterlassung

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.

jedem Mitbewerber;

2.

rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;

3.

qualifizierten Einrichtungen, die nachweisen, dass sie in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes oder in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30) eingetragen sind;

4.

den Industrie- und Handelskammern oder den Handwerkskammern.

(4) Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen. Weiter gehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4a des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 9 Schadensersatz

Wer vorsätzlich oder fahrlässig eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, ist den Mitbewerbern zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Gegen verantwortliche Personen von periodischen Druckschriften kann der Anspruch auf Schadensersatz nur bei einer vorsätzlichen Zuwiderhandlung geltend gemacht werden.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 10 Gewinnabschöpfung

(1) Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.

(2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zuständige Stelle des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück.

(3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(4) Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können von der zuständigen Stelle des Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.

(5) Zuständige Stelle im Sinn der Absätze 2 und 4 ist das Bundesamt für Justiz.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 11 Verjährung

(1) Die Ansprüche aus den §§ 8, 9 und 12 Absatz 1 Satz 2 verjähren in sechs Monaten.

(2) Die Verjährungsfrist beginnt, wenn

1.

der Anspruch entstanden ist und

2.

der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(3) Schadensersatzansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung, spätestens in 30 Jahren von der den Schaden auslösenden Handlung an.

(4) Andere Ansprüche verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in drei Jahren von der Entstehung an.

Kapitel 3

Verfahrensvorschriften

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 12 Anspruchsdurchsetzung, Veröffentlichungsbefugnis, Streitwertminderung

(1) Die zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten sollen den Schuldner vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

(2) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(3) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(4) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.

die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,

2.

die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und

3.

der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(5) Der Antrag nach Absatz 4 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 13 Sachliche Zuständigkeit

(1) Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, mit denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, sind die Landgerichte ausschließlich zuständig. Es gilt § 95 Absatz 1 Nummer 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte eines von ihnen als Gericht für Wettbewerbsstreitsachen zu bestimmen, wenn dies der Rechtspflege in Wettbewerbsstreitsachen, insbesondere der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, dienlich ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 14 Örtliche Zuständigkeit

(1) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte auch keinen Wohnsitz, so ist sein inländischer Aufenthaltsort maßgeblich.

(2) Für Klagen auf Grund dieses Gesetzes ist außerdem nur das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Satz 1 gilt für Klagen, die von den nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten erhoben werden, nur dann, wenn der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche oder selbständige berufliche Niederlassung noch einen Wohnsitz hat.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 15 Einigungsstellen

(1) Die Landesregierungen errichten bei Industrie- und Handelskammern Einigungsstellen zur Beilegung von bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird (Einigungsstellen).

(2) Die Einigungsstellen sind mit einer vorsitzenden Person, die die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz hat, und beisitzenden Personen zu besetzen. Als beisitzende Personen werden im Falle einer Anrufung durch eine nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs berechtigte qualifizierte Einrichtung Unternehmer und Verbraucher in gleicher Anzahl tätig, sonst mindestens zwei sachverständige Unternehmer. Die vorsitzende Person soll auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts erfahren sein. Die beisitzenden Personen werden von der vorsitzenden Person für den jeweiligen Streitfall aus einer alljährlich für das Kalenderjahr aufzustellenden Liste berufen. Die Berufung soll im Einvernehmen mit den Parteien erfolgen. Für die Ausschließung und Ablehnung von Mitgliedern der Einigungsstelle sind die §§ 41 bis 43 und § 44 Absatz 2 bis 4 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer).

(3) Die Einigungsstellen können bei bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund dieses Gesetzes geltend gemacht wird, angerufen werden, wenn der Gegner zustimmt. Soweit die Wettbewerbshandlungen Verbraucher betreffen, können die Einigungsstellen von jeder Partei zu einer Aussprache mit dem Gegner über den Streitfall angerufen werden; einer Zustimmung des Gegners bedarf es nicht.

(4) Für die Zuständigkeit der Einigungsstellen ist § 14 entsprechend anzuwenden.

(5) Die der Einigungsstelle vorsitzende Person kann das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen. Gegen eine unentschuldigt ausbleibende Partei kann die Einigungsstelle ein Ordnungsgeld festsetzen. Gegen die Anordnung des persönlichen Erscheinens und gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes findet die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung an das für den Sitz der Einigungsstelle zuständige Landgericht (Kammer für Handelssachen oder, falls es an einer solchen fehlt, Zivilkammer) statt.

(6) Die Einigungsstelle hat einen gütlichen Ausgleich anzustreben. Sie kann den Parteien einen schriftlichen, mit Gründen versehenen Einigungsvorschlag machen. Der Einigungsvorschlag und seine Begründung dürfen nur mit Zustimmung der Parteien veröffentlicht werden.

(7) Kommt ein Vergleich zustande, so muss er in einem besonderen Schriftstück niedergelegt und unter Angabe des Tages seines Zustandekommens von den Mitgliedern der Einigungsstelle, welche in der Verhandlung mitgewirkt haben, sowie von den Parteien unterschrieben werden. Aus einem vor der Einigungsstelle geschlossenen Vergleich findet die Zwangsvollstreckung statt; § 797a der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(8) Die Einigungsstelle kann, wenn sie den geltend gemachten Anspruch von vornherein für unbegründet oder sich selbst für unzuständig erachtet, die Einleitung von Einigungsverhandlungen ablehnen.

(9) Durch die Anrufung der Einigungsstelle wird die Verjährung in gleicher Weise wie durch Klageerhebung gehemmt. Kommt ein Vergleich nicht zustande, so ist der Zeitpunkt, zu dem das Verfahren beendet ist, von der Einigungsstelle festzustellen. Die vorsitzende Person hat dies den Parteien mitzuteilen.

(10) Ist ein Rechtsstreit der in Absatz 3 Satz 2 bezeichneten Art ohne vorherige Anrufung der Einigungsstelle anhängig gemacht worden, so kann das Gericht auf Antrag den Parteien unter Anberaumung eines neuen Termins aufgeben, vor diesem Termin die Einigungsstelle zur Herbeiführung eines gütlichen Ausgleichs anzurufen. In dem Verfahren über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist diese Anordnung nur zulässig, wenn der Gegner zustimmt. Absatz 8 ist nicht anzuwenden. Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle erhobene Klage des Antragsgegners auf Feststellung, dass der geltend gemachte Anspruch nicht bestehe, nicht zulässig.

(11) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung der vorstehenden Bestimmungen und zur Regelung des Verfahrens vor den Einigungsstellen erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere über die Aufsicht über die Einigungsstellen, über ihre Besetzung unter angemessener Beteiligung der nicht den Industrie- und Handelskammern angehörenden Unternehmern (§ 2 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten bereinigten Fassung) und über die Vollstreckung von Ordnungsgeldern sowie Bestimmungen über die Erhebung von Auslagen durch die Einigungsstelle zu treffen. Bei der Besetzung der Einigungsstellen sind die Vorschläge der für ein Bundesland errichteten, mit öffentlichen Mitteln geförderten Verbraucherzentralen zur Bestimmung der in Absatz 2 Satz 2 genannten Verbraucher zu berücksichtigen.

(12) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen die Einigungsstelle auch mit einem Rechtskundigen als Vorsitzendem besetzt werden, der die Befähigung zum Berufsrichter nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat.

Kapitel 4

Straf- und Bußgeldvorschriften

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 16 Strafbare Werbung

(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§§ 17 bis 19 (weggefallen)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

§ 20 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1

1.

in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Telefonanruf oder

2.

in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Nummer 3 unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine

gegenüber einem Verbraucher ohne dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung wirbt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen.

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Anhang (zu § 3 Absatz 3)

(Fundstelle: BGBl. I 2010, 262 - 263)

Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Absatz 3 sind

1.

die unwahre Angabe eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören;

2.

die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen oder Ähnlichem ohne die erforderliche Genehmigung;

3.

die unwahre Angabe, ein Verhaltenskodex sei von einer öffentlichen oder anderen Stelle gebilligt;

4.

die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt worden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung werde entsprochen;

5.

Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Absatz 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer nicht darüber aufklärt, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen für einen angemessenen Zeitraum in angemessener Menge zum genannten Preis bereitzustellen oder bereitstellen zu lassen (Lockangebote). Ist die Bevorratung kürzer als zwei Tage, obliegt es dem Unternehmer, die Angemessenheit nachzuweisen;

6.

Waren- oder Dienstleistungsangebote im Sinne des § 5a Absatz 3 zu einem bestimmten Preis, wenn der Unternehmer sodann in der Absicht, stattdessen eine andere Ware oder Dienstleistung abzusetzen, eine fehlerhafte Ausführung der Ware oder Dienstleistung vorführt oder sich weigert zu zeigen, was er beworben hat, oder sich weigert, Bestellungen dafür anzunehmen oder die beworbene Leistung innerhalb einer vertretbaren Zeit zu erbringen;

7.

die unwahre Angabe, bestimmte Waren oder Dienstleistungen seien allgemein oder zu bestimmten Bedingungen nur für einen sehr begrenzten Zeitraum verfügbar, um den Verbraucher zu einer sofortigen geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, ohne dass dieser Zeit und Gelegenheit hat, sich auf Grund von Informationen zu entscheiden;

8.

Kundendienstleistungen in einer anderen Sprache als derjenigen, in der die Verhandlungen vor dem Abschluss des Geschäfts geführt worden sind, wenn die ursprünglich verwendete Sprache nicht Amtssprache des Mitgliedstaats ist, in dem der Unternehmer niedergelassen ist; dies gilt nicht, soweit Verbraucher vor dem Abschluss des Geschäfts darüber aufgeklärt werden, dass diese Leistungen in einer anderen als der ursprünglich verwendeten Sprache erbracht werden;

9.

die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig;

10.

die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar;

11.

der vom Unternehmer finanzierte Einsatz redaktioneller Inhalte zu Zwecken der Verkaufsförderung, ohne dass sich dieser Zusammenhang aus dem Inhalt oder aus der Art der optischen oder akustischen Darstellung eindeutig ergibt (als Information getarnte Werbung);

12.

unwahre Angaben über Art und Ausmaß einer Gefahr für die persönliche Sicherheit des Verbrauchers oder seiner Familie für den Fall, dass er die angebotene Ware nicht erwirbt oder die angebotene Dienstleistung nicht in Anspruch nimmt;

13.

Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der Ware oder Dienstleistung eines bestimmten Herstellers ähnlich ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung zu täuschen;

14.

die Einführung, der Betrieb oder die Förderung eines Systems zur Verkaufsförderung, bei dem vom Verbraucher ein finanzieller Beitrag für die Möglichkeit verlangt wird, allein oder hauptsächlich durch die Einführung weiterer Teilnehmer in das System eine Vergütung zu erlangen (Schneeball- oder Pyramidensystem);

15.

die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume verlegen;

16.

die Angabe, durch eine bestimmte Ware oder Dienstleistung ließen sich die Gewinnchancen bei einem Glücksspiel erhöhen;

17.

die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen oder werde ihn gewinnen oder werde durch eine bestimmte Handlung einen Preis gewinnen oder einen sonstigen Vorteil erlangen, wenn es einen solchen Preis oder Vorteil tatsächlich nicht gibt, oder wenn jedenfalls die Möglichkeit, einen Preis oder sonstigen Vorteil zu erlangen, von der Zahlung eines Geldbetrags oder der Übernahme von Kosten abhängig gemacht wird;

18.

die unwahre Angabe, eine Ware oder Dienstleistung könne Krankheiten, Funktionsstörungen oder Missbildungen heilen;

19.

eine unwahre Angabe über die Marktbedingungen oder Bezugsquellen, um den Verbraucher dazu zu bewegen, eine Ware oder Dienstleistung zu weniger günstigen Bedingungen als den allgemeinen Marktbedingungen abzunehmen oder in Anspruch zu nehmen;

20.

das Angebot eines Wettbewerbs oder Preisausschreibens, wenn weder die in Aussicht gestellten Preise noch ein angemessenes Äquivalent vergeben werden;

21.

das Angebot einer Ware oder Dienstleistung als „gratis“, „umsonst“, „kostenfrei“ oder dergleichen, wenn hierfür gleichwohl Kosten zu tragen sind; dies gilt nicht für Kosten, die im Zusammenhang mit dem Eingehen auf das Waren- oder Dienstleistungsangebot oder für die Abholung oder Lieferung der Ware oder die Inanspruchnahme der Dienstleistung unvermeidbar sind;

22.

die Übermittlung von Werbematerial unter Beifügung einer Zahlungsaufforderung, wenn damit der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung sei bereits bestellt;

23.

die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, der Unternehmer sei Verbraucher oder nicht für Zwecke seines Geschäfts, Handels, Gewerbes oder Berufs tätig;

24.

die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, es sei im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als dem des Warenverkaufs oder der Dienstleistung ein Kundendienst verfügbar;

25.

das Erwecken des Eindrucks, der Verbraucher könne bestimmte Räumlichkeiten nicht ohne vorherigen Vertragsabschluss verlassen;

26.

bei persönlichem Aufsuchen in der Wohnung die Nichtbeachtung einer Aufforderung des Besuchten, diese zu verlassen oder nicht zu ihr zurückzukehren, es sein denn, der Besuch ist zur rechtmäßigen Durchsetzung einer vertraglichen Verpflichtung gerechtfertigt;

27.

Maßnahmen, durch die der Verbraucher von der Durchsetzung seiner vertraglichen Rechte aus einem Versicherungsverhältnis dadurch abgehalten werden soll, dass von ihm bei der Geltendmachung seines Anspruchs die Vorlage von Unterlagen verlangt wird, die zum Nachweis dieses Anspruchs nicht erforderlich sind, oder dass Schreiben zur Geltendmachung eines solchen Anspruchs systematisch nicht beantwortet werden;

28.

die in eine Werbung einbezogene unmittelbare Aufforderung an Kinder, selbst die beworbene Ware zu erwerben oder die beworbene Dienstleistung in Anspruch zu nehmen oder ihre Eltern oder andere Erwachsene dazu zu veranlassen;

29.

die Aufforderung zur Bezahlung nicht bestellter, aber gelieferter Waren oder erbrachter Dienstleistungen oder eine Aufforderung zur Rücksendung oder Aufbewahrung nicht bestellter Sachen und

30.

die ausdrückliche Angabe, dass der Arbeitsplatz oder Lebensunterhalt des Unternehmers gefährdet sei, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht abnehme.

 
Veröffentlicht : 10/05/2019 7:43 pm
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Guten Tag Herr Klaucke,

ich benötige keine Fortbildung für ein Rechtsstaatverständnis. Ich habe hier meine eigene Meinung und diese vertrete ich auch.

Hier geht es einfach nur darum, dass sich jemand als Weltverbesserer darstellt, obwohl er doch nicht viel besser ist.

Ich werde hier ständig, als Mitbewerber dargestellt, obwohl ich einfach ein Kunde hätte werden können.

Ich benötige auch mit Sicherheit keine kopierten Texte .

Mit freundlichen Grüßen

Sven Schädel

 
Veröffentlicht : 11/05/2019 9:09 am
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Sehr geehrter Herr Thum,

Sie und ich sollten keinen Kommentar mehr zu den Äußerungen von Herrn Schädel hier im Forum mehr abgeben. Dieser Mann ist Hochgradig beratungsresistent. Auf dem trifft der Satz von Dieter Nuhr zu.

Seien Sie froh ,das Sie diesen Mann nicht als Kunde hatten. Auf solche Menschen kann man als Händler verzichten.

Die begreifen es nicht und wollen es auch nicht begreifen.

Ich Meine, ist nicht fundiertes Wissen. Das ist auch der Typ Mensch, die man als Wettbewerber hat und die dann abgemahnt wurden. Und erst vor dem Richter im Landgericht wurden sie dann in der Realität des Rechtsstaats geholt. Dann war das Jammern oft groß, wegen der Gericht-und Anwaltskosten. Manche hatten es aber immer noch nicht verstanden und haben die Wettbewerbsverstöße wofür sie abgemahnt wurden und eine Einstweilige Verfügung unterschrieben haben erneut bemacht.

Und da gibt es das schöne Zitat von Albert Einstein

Zwei Dinge sind unendlich. Das Universum und die Menschliche Dummheit. Beim Universum bin ich mir nicht sicher.

Wünsche Ihnen alles Gute und mit freundlichen Grüßen.

Dieter Klaucke

 
Veröffentlicht : 11/05/2019 2:20 pm
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Hallo Herr Klaucke,

wer hier Beratungsresistent ist, fragt sich noch.

Aber wenn sie nicht weiter wissen, sprechen sie Falsch Behauptungen aus und Beleidigen.

Tolle Argumente. Wie schon des öfteren mitgeteilt, bin ich kein Mitbewerber, aber mit Sicherheit auch kein Kunde von ihnen.

Aber ich finde, ihr veröffentlichtes Zitat von Albert Einstein, trifft schon sehr passend auf zu.

Sven Schädel

 
Veröffentlicht : 11/05/2019 3:03 pm
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Hallo Herr Thum, Sie schreiben:

"Angebote die wir abgeben werden zu dem Preis durchgeführt welcher auf dem Angebot steht. Hier kommt kein Cent mehr auf das Angebot hinzu wenn keine Änderungen oder zusätzlicher Aufwand gewünscht wird."

Nun, ich wäre froh, wenn es so wäre.

Ich habe Anfang des Jahres von Ihrer Firma das Angebot AN-6414 über 3.700 € zzgl 120 €/Std für eine Holzbalkenumspülung erhalten und unterschrieben. Es wurde notiert, dass die eventuell nötige Holzbalkenumspülung zu schaffen maximal 3 Stdn in Anspruch nehmen sollte. Inzwischen waren Ihre Leute da, haben 2 Stunden gewerkt und fanden dann, so einfach ist das doch nicht. Jetzt habe ich von Ihrer Firma das Angebot AN-7873 über 1.356,60 € für notwendige Zusatzarbeiten erhalten (inklusive Berechnung von Malerarbeiten und einer zweiten Anfahrt).

Ein "gewünschter Zusatzaufwand" ist das meinerseits nicht. Weil ich befürchte, dass es hier jetzt wie bei Stuttgart 21 weitergeht und beim nächsten Kommen dann wieder die nächste Überraschung mit weiteren notwendigen Zusatzarbeiten kommt, bin ich jetzt doch nicht mehr sicher, wie weit man Ihren Angeboten trauen kann.

Viele Grüße

Dr. S.

 
Veröffentlicht : 11/06/2019 6:09 pm
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