Holzheizung ab 2024...
 
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Holzheizung ab 2024 verboten? (Gebäudeenergiegesetz GEG)

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Wie weit betrifft dieses geplante Gesetz die Kaminöfen?

Hat da wer Infos?

 
Veröffentlicht : 04/05/2023 5:05 am
(@schloti)
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Geplant ist nach DERZEITIGEM Stand des ENTWURFES ein Verbot von Festbrennstoffheizungen in NEUBAUTEN, was aus meiner Sicht in gewisser Weise Sinn macht, da bei einem Neubau aufgrund der erforderlichen Dämmung sich die Heizlast bei einem Einfamilienhaus bei unter 4 -5 KW bewegen wird.

Von einem Verbot in Bestandhäusern ist derzeit nicht die Rede.

Ich denke/vermute daß für Festbrennstofffeuerstätten irgendwann eine Pflicht für Feinstaubfilter kommen wird.

Diese sind inzwischen weitgehend ausgereift und bringen auch was. So zumindest meine Erfahrung bei Festbrennstoffheizungen die bereits jetzt mit derartigen Filtern betrieben werden.

 
Veröffentlicht : 04/05/2023 5:48 pm
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Veröffentlicht : 04/05/2023 6:51 pm
(@schloti)
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DIESELGATE post_id=43943 time=1683226280 user_id=10334 wrote:

Hat nichts mit Feuerstätten zu tun.

 
Veröffentlicht : 05/05/2023 3:29 am
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Werden in der geplanten Novellierung des GEG keine Kaminofen im Bestandsschutz davon betroffen und müssen auch nicht außer Betrieb genommen werden.

Bei Neubau eines Wohnhauses oder der Sanierung eines bestehenden Gebäude dürfen auch weiterhin Kaminofen und andere Einzelrauumfeuerungsgeraete installiert werden. Nur bei Einbau einer Scheitholzheizung oder Pelletheizung müssen andere Maßnahmen erfolgen wie Solarthermie.

Also z.B. Warmwasserbereitung und Unterstützung der Pelletheizung mit Sonnenkollektoren.

Hier muss also technisch und juristisch unterschieden werden zwischen einer Einzelrauumfeuerungsanlage und einer Feuerungsanlage.

Alle Einzelrauumfeuerungsgeraete wie ein Kaminofen und eine Feuerungsanlage wie eine Zentralheizung werden die Imissionswerte immer im Pruflabor des Feuerstättenprüftinstitut ermittelt

Bei Einzelrauumfeuerungsgeraete wie einen Kaminofen werden niemals die Imissionswerte vom Schornsteinfeger gemessen.

Das ist auch in keiner Verordnung in Deutschland vorgesehen.

Feuerungsanlagen wie eine Ol -oder Gasheizung werden regelmäßig vom Schornsteinfeger kontrolliert auf die Einhaltung der Imissionswerte.

Leider wird bereits jetzt zur der GEG viel falsches berichtet.

Auch hier wieder...

Ich Meine ich Denke ich habe Mal gehört

MfG Dieter Klaucke

 
Veröffentlicht : 05/05/2023 6:46 am
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Mit der Einführung der Verordnung der Ökodesignrichtlinie für Einzelrauumfeuerungsgeraete am 1.Januar 2022 in allen 27 EU Ländern und der Schweiz

sind erstmalig strengere Imissionsgrenzwerte für z.B. Kaminöfen in der gesamten EU eingeführt worden.

Die Imissionswerte der Nationalen Normen wie die Deutsche BImSchV. Und die Schweizer Luftreinhalteverordnung und die Dänische Kaminofenverordnung und die Schweizer Luftreinhalteverordnung gelten seit dem 1.Januar 2022 nicht mehr.

Für die Schweiz und die Mehrheit der EU Länder ein Fortschritt.

selbstverständlich wären viel strengere Imissionsgrenzwerte möglich gewesen.weil technisch schon möglich.

Aber das ist in der EU nicht durchsetzbar.

Das einige EU Länder die Umsetzung dieser Verordnung nicht kontrollieren werden dürfte ja jeden klar sein der die EU kennt.

In EU Ländern wo es keine Abnahmepflicht vom Schornsteinfeger gibt wie in Deutschland Schweiz oder Österreich gibt es keine Kontrolle.

Auch deshalb weil es in den meisten Ländern der EU keine Schornsteinfeger oder ähnliche Kontrolleure gibt

DIeter Klaucke

 
Veröffentlicht : 05/05/2023 4:39 pm
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Für Einzelrauumfeuerungsgeraete wie Kaminöfen ändert sich nichts.

MfG Dieter Klaucke

 
Veröffentlicht : 05/05/2023 5:54 pm
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Es bleiben aber noch Fragen offen.

Was ist mit Wasser-geführten Kaminöfen?

Oder der sein Haus nur mit einem Ofen heizen will.wie z.B. einem Grundofen.

Schon deshalb weil er Waldbesitzer ist und sein Brennholz eigentlich kostenlos bekommt.

Auch könnten Städte und Gemeinden ein Verbrennungsverbot für Einzelrauumfeuerungsgeraete erlassen weil in einem Stadtteil z.B. ein Fernwärmenetz installiert wird.Das ist bereits heute möglich durch einen Ratsbeschluss.

MfG Dieter Klaucke

 
Veröffentlicht : 06/05/2023 3:36 am
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Ab Minute 11 wird der Un-/Sinn der EEG Vortrag von 2013 durch Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Hans-Werner Sinn in Frage gestellt.

 
Veröffentlicht : 07/05/2023 1:09 pm
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Ich finde das schon ein absolutes Unding, dieses Gesetz. Der einizge Vorteil ist, es stinkt bei der Stoßlüftung nicht mehr so nach Hausbrand durch nachbarliche Holzheizung.

 
Veröffentlicht : 09/05/2023 12:45 pm
(@ottiman)
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Nachtigall, ick hör dir trapsen 😮

 
Veröffentlicht : 10/05/2023 9:43 pm
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Das schreibt das Umweltbundesamt zum Thema Heizen mit Holz im Ofen.

Quelle www.uba.de 16.04.2023

MfG Dieter Klaucke

Holzheizungen sind schlecht für die Gesundheit. Zudem hilft die Verfeuerung von Holz und somit ihr Ausbau in der Summe nicht dem ⁠Klimaschutz⁠. Da Bäume CO2 in Form von Kohlenstoffverbindungen für lange Zeit binden können, sind Wälder eine sogenannte Senke für Emissionen. Beim Verfeuern von Holz gelangt das CO2 zurück in die ⁠Atmosphäre⁠. In den letzten Jahren war die Senkenfunktion des Waldes bereits rückläufig. Wenn nun die energetische Holznutzung weiter stark gesteigert wird, ist zu befürchten, dass Wälder ihren bisherigen Beitrag zum Klimaschutz nicht mehr leisten können. Zudem ist es aus Ressourcenschutz-Sicht besser, Holz zunächst in langlebigen Produkten zu nutzen, anstatt es unmittelbar zu verbrennen. Insbesondere Holzeinzelfeuerungen wie Kaminöfen stoßen neben anderen Schadstoffen viel gesundheitsschädlichen Feinstaub aus. Das ⁠UBA⁠ rät aus Gründen des Gesundheits- und Klimaschutzes von Holzheizungen ab.

Gesundheitsschutz

Die Gesundheit wird vor allem durch die hohen Feinstaubemissionen der Holzfeuerungen beeinträchtigt. Die Holzverbrennung in Kleinfeuerungsanlagen in privaten Haushalten trug 2020 mit 18 Prozent zu den deutschen PM2,5-Emissionen bei, fast so viel wie die Gesamtemissionen des Straßenverkehrs.

Gemäß den Projektionen des ⁠UBA⁠ von 2021 werden sich die PM2,5-Emissionen aus mit Holz betriebenen Kleinfeuerungsanlagen von 2020 bis 2030 aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelungen um rund 30 Prozent verringern. In diesen Projektionen ist die aktuelle Nachfrageentwicklung beim Holz, die sich u. a. durch Preissprünge bei fossilen Energieträgern wie Heizöl und Erdgas ergibt, allerdings noch nicht berücksichtigt. Es wäre aber mindestens eine Reduktion von 50 Prozent notwendig, damit sich die PM2,5-Konzentrationen der Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (⁠WHO⁠) für die Außenluft annähern. Das ist aus Sicht des Gesundheitsschutzes besonders wichtig: Nach aktuellen Analysen der WHO ist die Luftverschmutzung neben dem ⁠Klimawandel⁠ eine der größten umweltbezogenen Bedrohungen für die menschliche Gesundheit. Unter den Luftschadstoffen erzeugt Feinstaub bei weitem die höchsten Krankheitslasten in der Bevölkerung (EEA 2022).

Daher ist es sehr wichtig, die Feinstaubemissionen zu senken. Dies kann vor allem im Bereich des Hausbrands bzw. der Wärmeversorgung der Gebäude erfolgen, da hier ein großes Feinstaubminderungspotential vorhanden ist. Vor allem in Zusatzheizungen (Einzelraumfeuerungsanlagen) sollte so wenig Holz wie möglich verbrannt werden, da diese die höchsten Feinstaubemissionen aller Wärmeerzeuger aufweisen.

Klimaschutz und die energetische Nutzung von Holz

Auch aus Sicht des Klimaschutzes muss die energetische Nutzung von Holz einige Voraussetzungen erfüllen, um treibhausgasneutral zu sein. Zum einen ist die Kohlenstoffbilanz im Wald bei Holzentnahme nur ausgeglichen, wenn die gleiche Holzmenge zeitnah nachwächst. Darüber hinaus müssen die Wälder in Zukunft jedoch mehr CO2 binden als sie dies jetzt tun. Nur so werden wir die Klimaziele erreichen, das zeigt auch der jüngste Bericht des Weltklimarats. Dazu muss mehr Holz nachwachsen als aus dem Wald entnommen wird. Dabei ist auch vor dem Hintergrund der in den letzten Jahren vermehrt aufgetretenen Trockenheit und weiterer Faktoren zu bedenken, dass der notwendige Biomassezuwachs zusätzlich gefährdet ist.

Das klimafreundliche Potenzial zur Nutzung von Holz ist demnach begrenzt. Holz sollte deshalb zuerst für hochwertige und dauerhafte Produkte und anschließend weiter in einer Nutzungskaskade verwendet werden. Wird das geerntete Holz für langlebige Holzprodukte wie Möbel oder Bauholz verwendet, wird der Kohlenstoff zunächst für weitere Jahrzehnte gebunden und nicht sofort freigesetzt wie bei seiner unmittelbaren Verbrennung. Zudem ersetzen Holzprodukte häufig Produkte aus fossilen Rohstoffen, was weitere Emissionen vermeiden kann. Erst am Ende einer möglichst langen Nutzungskette (z. B. als Dachbalken, Spanplatte, holzbasierte Chemikalien) sollte dann nicht weiter stofflich nutzbares Altholz in Feuerungsanlagen bzw. Kraftwerken mit hohen Umweltstandards verbrannt werden. Auch gewisse Mengen an Wald-Restholz und Landschaftspflegeholz können weiterhin energetisch genutzt werden, so dass sie fossile Brennstoffe ersetzen und so einen Beitrag zur Defossilisierung des Energiesystems sowie zur Versorgungssicherheit leisten. Dabei sollte aber solchen Anwendungen Vorrang eingeräumt werden, die nur schwierig durch andere erneuerbare Energien versorgt werden können (wie z. B. Hochtemperaturprozesse in der Industrie), oder Anwendungen, die hohe Emissionsstandards einhalten können, wie große Feuerungsanlagen (z. B. Heizkraftwerke).

Zum Heizen von Gebäuden sollte Holz allenfalls in gut begründeten Ausnahmefällen eingesetzt werden, in denen es tatsächlich keine Alternative gibt. Gebäude sollten, nachdem prioritär eine energetische Sanierung den Wärmebedarf minimiert hat, vornehmlich mit Hilfe von Wärmenetzen, sofern diese verfügbar sind, oder Wärmepumpen beheizt werden, die inzwischen auch teilsanierte Bestandsgebäude effizient versorgen können. Wo eine Wärmepumpe allein nicht ausreicht, sind Hybridheizungen eine Lösung, bei denen die Wärmepumpe die meiste Heizwärme liefert und ein Heizkessel an den kältesten Tagen unterstützt – bereits diese Kombination spart viel Brennstoff. Biomethan, synthetisches Heizöl oder Wasserstoff sind aus verschiedenen Gründen keine empfehlenswerten Lösungen für die Raumwärmebereitstellung. Stromdirektheizungen eignen sich nur in energetisch sehr gut gedämmten Gebäuden mit minimalem Heizbedarf.

4-Punkte-Plan zum Schutz von Gesundheit und Klima

1. Förderung von Holzheizungen spätestens 2023 einstellen

Holzheizungen sollen nicht mehr finanziell gefördert werden, um für die mittel- bis langfristige Perspektive keine falschen Förderanreize zu setzen. Der Förderstopp sollte spätestens bei der Überprüfung der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) im Jahr 2023 umgesetzt werden. Freiwerdende Finanzmittel aus der Abschmelzung der Förderung für Holzheizungen sollten dann in die energetische Gebäudesanierung und Wärmepumpen umgelenkt werden, um schneller aus Gas und Öl auszusteigen. Gleichzeitig muss der Ausbau der Windenergie und von Photovoltaik-Anlagen massiv vorangetrieben werden, damit ausreichend erneuerbarer Strom zur Verfügung steht.

2. Die kommende 65 %-Regel für neue Heizungen umweltfreundlich gestalten

Ab 2024 sollen neue Heizungen mindestens 65 % erneuerbare Energien nutzen, wie es das Klimaschutz-Sofortprogramm der Bundesregierung vorsieht. Es handelt sich um ein zentrales Instrument für den Klimaschutz im Gebäudebestand, der die Ziele des Klimaschutzgesetzes weit verfehlt. Wenn diese Regelung dazu führt, dass eine große Zahl von Holzheizungen errichtet wird, sind nennenswerte Umweltschäden zu befürchten. Daher sollte die Regelung schwerpunktmäßig Wärmepumpen und Wärmenetze bevorzugen.

3. Verschärfung von Immissionsgrenzwerten für Feinstaub in der Außenluft

Im Zuge der anstehenden Novellierung der EU-Luftqualitätsrichtlinie müssen deutlich anspruchsvollere Grenzwerte für Feinstaub in der Außenluft eingeführt werden. Auch wenn der im Oktober 2022 von der Europäischen Kommission hierfür vorgelegte Entwurf die Erreichung der ⁠WHO⁠-Empfehlungen bis 2030 noch nicht vorsieht, könnte er die rechtliche Grundlage für Maßnahmen schaffen, die Feinstaubemissionen aus Holzfeuerungen zu reduzieren. Dies kann im Rahmen lokaler Luftreinhalteplanung geschehen, z. B. durch (temporäre und lokale) Betriebsverbote für Komfortkamine oder ein Verbot des Einbaues von Holzheizungen in Neubauten im Rahmen von Bebauungsplänen.

4. Verschärfung von Emissionsgrenzwerten für Holzheizungen

In der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (Erste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes – 1. ⁠BImSchV⁠) sind die Regelungen für die Emissionshöchstwerte für kleine Holzheizungen aller Art festgeschrieben. Da auf EU-Ebene Öko-Design-Verordnungen (EU VO 2015/1185 und EU VO 2015/1189) ebenfalls Grenzwerte für Neuanlagen festschreiben, darf Deutschland seine nationale Verordnung nicht verschärfen (EU-Recht steht über Bundesrecht). Um strengere Emissionsgrenzwerte festzulegen, muss sich Deutschland für eine Verschärfung der Grenzwerte auf EU-Ebene einsetzen. Dies kann jedoch nur mittelfristig wirksam werden. Über eine Novellierung der 1. BImSchV sollten hingegen strengere Emissions­grenzwerte für Anlagen, die vor 2015 eingebaut wurden, festgesetzt werden. Dies kann technisch über eine Nachrüstung mit Staubabscheidern, einen Austausch oder eine Stilllegung der betroffenen Anlagen umgesetzt werden. Die Pflicht zu Austausch, Stilllegung oder Nachrüstung von Altanlagen sollte zeitlich gestaffelt erfolgen.

 
Veröffentlicht : 11/05/2023 10:28 am
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TSRalex post_id=43939 time=1683176724 user_id=9466 wrote:
Wie weit betrifft dieses geplante Gesetz die Kaminöfen?

Hat da wer Infos?

​Ich höre immer wieder viel zum Thema Kaminofenverbot 2024. Warum es das Kaminofenverbot nicht geben wird und warum einige Öfen sogar gefördert werden habe ich in einem Artikel zusammengefasst.

In diesem Artikel erfährst Du:​

- Warum Kaminöfen nicht komplett verboten werden.

- Welche Kaminofen-Modelle von der Stillegung betroffen sind.

- Welche gesetzlichen Regelungen gelten.

- Ob es Ausnahmen für bestimmte Öfen gibt.

- Was Du tun kannst, um die Stilllegung zu vermeiden.

- Wie Partikelfilter helfen können, das Problem zu lösen.

- Wann es sinnvoll ist, einen neuen Kaminofen zu kaufen.

Hier gehts zum Artikel:

Bei Fragen stehe ich euch gerne zum Austausch zur Verfügung.

 
Veröffentlicht : 12/05/2023 11:43 am
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Der Artikel der Firma Kamify ist voll mit juristischen Fehlern.

Das hat wieder einer geschrieben der nicht über ausreichende Juristische Kenntnisse der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen 1.BImSchV. verfügt.

Leider kein Einzelfall

Erlebe ich seit 13 Jahren.

Das dies eine Firma macht ist leider auch der Normalzustand.

Die Firma wurde bereits von mir über ihre Fehler im Artikel informiert.

MfG Dieter Klaucke

 
Veröffentlicht : 12/05/2023 12:43 pm
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